Ausgangspunkt vieler Streitigkeiten im Mietrecht ist die Tierhaltung. Dabei geht es oft um behauptete verursachte Beschädigungen der Mietsache durch die vom Mieter gehaltenen Tier und behauptete Verstöße gegen die Hausordnung, die sich meistens in Beschwerden von benachbarten Mietern zeigen.

Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang eine Tierhaltung in der Wohnung vom mietvertraglichen Gebrauch gedeckt ist, ist nur über eine schwierige Abwägung zu beantworten, soweit keine detaillierte individualvertragliche Regelung zwischen den Vertragsparteien vorliegt. Ist im Mietervertrag keine Regelung über die Tierhaltung enthalten, ist dem Mieter die Tierhaltung grundsätzlich gestattet, wenn sie Inhalt des vom Vermieter geschuldeten vertragsgemäßen Mietgebrauchs ist.

Allgemeine Grundsätze können dazu aber nicht aufgestellt werden, es gilt stets eine in jedem Einzelfall umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere natürlich der der Mietvertragsparteien vorzunehmen (BGH, Urt. v. 14.11.2007). Die Beurteilungskriterien für eine solche Abwägung können die Art, Größe, das Verhalten und die Anzahl der Tiere, die Lage der Mietsache und des Anwesens sowie die Anzahl und Art anderer Tiere im Haus und die bisherige Handhabung des Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters sein.

Wird im Mietvertrag die Tierhaltung ohne nähere Angaben erlaubt, darf der Mieter Haustiere in üblicher Anzahl halten. Sicherlich ist der vertragsgemäße Mietgebrauch dann als überschritten anzusehen, wenn bereits eine zooähnliche Tierhaltung vorliegt. Das Halten von Tieren ist auch dann nicht vom vertragsgemäßen Wohngebrauch umfasst, welche aus Tierschutzgründen nicht in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, da nur das mietvertraglich gestattet sein kann, was gesetzlich auch erlaubt ist.

Bekanntlich ist das Halten von Listenhunden untersagt, weil durch diese Tiere Gefährdungen abstrakt zu erwarten sind.

Für ein Verbot brauchen Vermieter keine konkrete Gefährdung darzulegen. Mieter sollten auch wissen, dass bereits der Verstoß gegen einen wirksam vereinbarten Erlaubnisvorbehalt einen formalen Mietvertragsverstoß darstellt, wenn die Vermietererlaubnis nicht vor der Anschaffung eines Tieres eingeholt wird.

Wenn aber der Vermieter eine Tierhaltung grundlos verweigert, so sollte der Mieter versuchen, die Erlaubnis ggf. mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.