Für viele Hamburger ist der EScooter eines der neuen beliebtesten Verkehrsmittel überhaupt. Nach Angaben des ADAC erwägt inzwischen jeder dritte Deutsche den Kauf eines eigenen E-Scooters.
Ein Grund mehr, um sich die Frage zu stellen, welche Gesetze zur Anwendung kommen und was für Pflichten bei der Benutzung eines E-Scooters gelten. Grundsätzlich sollte man erst einmal wissen, dass es keine Unterschiede zu herkömmlichen Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr gibt. E-Scooter sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV (die sog. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung regelt die Verwendung von Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen in Deutschland.) und werden demgemäß auch als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ausgewiesen.
Für alle E-Scooter-Fahrer gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Die E-Scooter dürfen nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen bzw. Radfahrstreifen. Gibt es solche nicht, müssen die Roller auf der Straße fahren. Als Versicherungsnachweis genügt eine eigens aufklebbare Versicherungsplakette.
Was für Strafen drohen aber eigentlich? Wird man beispielsweise mit einem nicht zugelassenen E-Scooter erwischt, wird ein Bußgeld von 70 Euro erhoben. Fehlt das Versicherungskennzeichen werden 40 Euro fällig. Es droht auch eine Anzeige wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz – hier drohen bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Funktionieren die Lichter nicht ordnungsgemäß oder liegen andere Mängel vor, durch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, erheben die Beamten 15 bis 30 Euro Ordnungsgeld. Bereits bei einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Zwar mag von einem solchen Gefährt eine geringere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen als z.B. von einem Pkw, dennoch kann natürlich auch bei der Fahrt unter Alkoholeinfluss der Straftatbestand des § 316 StGB verwirklicht werden, was bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann.
Auf Grund des Umstandes, dass solche Kraftfahrzeuge jedoch angesichts des geringen Gewichtes und der bauartbedingten Geschwindigkeit hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad als mit einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen sind, sowie unter ergänzender Berücksichtigung, dass die konkrete Gefährlichkeit der Benutzung des E-Scooters in der Regel deutlich herabgesetzt ist, können insgesamt derart günstige Faktoren in den Tatumständen vorliegen, dass der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB die Indizwirkung.